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Provision des Maklers bei aufschiebend bedingten Verträgen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/62RdW 2003, 81 Heft 2 v. 17.2.2003

ABGB: §§ 897 , 914
HVG: § 6 Abs 2 und 3 , § 29
MaklerG: § 7 Abs 1 , § 15 Abs 1 Z 1

Ein aufschiebend bedingter Vertrag wird erst mit dem Eintritt der Bedingung rechtswirksam und kann daher einem unbedingten Vertrag nicht gleichgehalten werden.

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