ABGB § 915
Eine vom Versicherungsunternehmen vorformulierte Abfindungserklärung mit der Klausel „Gegenständliche Erklärung gilt ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ ist im Sinne der Unklarheitenregel des § 915 ABGB lediglich als unpräjudizielle, demnach unverbindliche Äußerung ohne Bindungswillen aufzufassen.