Ist die Wertminderung des Gebäudes mit dessen Überflutung eingetreten, darf die Abschreibung auf den niederen Teilwert auch dann nur zu Lasten des Gewinnes des Jahres des Schadenseintritts durchgeführt werden, wenn der Schaden erst in den Folgejahren sichtbar geworden ist, dem Abgabepflichtigen aber aufgrund früherer Hochwässer deren längerfristige Auswirkungen bekannt waren und daher die Wertlosigkeit des Gebäudes bereits im Jahr der Überflutung bewusst war. (§ 8 Abs 4 EStG) (VwGH 22. 10. 2002, 96/14/0106)