ABGB: §§ 1293 ff, 1323 UStG: §§ 1 ff
Da die Republik Österreich bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges für ein von einem Dritten beschädigtes Fahrzeug im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung USt entrichten muss und auch bei Verkauf des beschädigten Fahrzeuges auf dem freien Markt ebenfalls USt zu entrichten ist, ist bei der Schadensberechnung die USt jedenfalls zu berücksichtigen.