ZPO § 146 Abs 1
Handelt es sich bei einem von der Kanzleileiterin des Klagevertreters (KV) unrichtig gesetzten Fristenvormerk um ein in der langjährigen Tätigkeit der Kanzleileiterin einmaliges Versehen, geht dieses nicht über den Grad der leichten Fahrlässigkeit hinaus und steht der begehrten Wiedereinsetzung daher nicht entgegen.