ZPO § 235 Abs 5 , § 477 Abs 1 Z 4
1. Die Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei ist selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt.
2. Eine Parteiänderung liegt selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht vor, wenn sich aus der Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis in der Klagserzählung eindeutig ergibt, wer der Bekl sein soll.