KO: § 23 Abs 1 , § 25 Abs 1 ZPO: § 560 Abs 1
Die §§ 23 und 25 KO verfolgen gleichermaßen den Zweck, dem Masseverwalter eine möglichst rasche Auflösung des trotz Konkurseröffnung aufrecht gebliebenen, kündbaren Vertragsverhältnisses zu ermöglichen, um eine weitere Belastung der Masse durch seinen Weiterbestand zu vermeiden.