MSchG: § 10a Z 2 MSchG
Internetadressen besitzen als Adressen von Websites oder E-Mails eine kennzeichnende Funktion. Ganz abgesehen davon, dass § 10a MSchG keine vollständige Aufzählung der möglichen Arten der Benützung eines Zeichens enthält, kann das Zur-Verfügung-Stellen einer Domain als E-Mail-Adresse für Kunden der kennzeichenmäßigen Benutzung nach dessen Z 2 unterstellt werden.