Die ohne Übergangsregelung ab dem Tag der Kundmachung erfolgte Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stellt keinen Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz dar und ist somit nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber ist bei Korrektur einer Verletzung eines gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes nicht verpflichtet, die für die Versicherten günstigere Variante zu wählen.