MRK: Art 10 UrhG: § 74 Abs 1
Der Lichtbildhersteller muss nicht dulden, dass von Dritten unter Berufung auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ohne seine Zustimmung veröffentlichte Lichtbilder infolge des vom Dritten gewählten Zusammenhanges zwischen den (inhaltlich richtigen) Bildzitaten und einem Textbeitrag einen für ihn nachteiligen Eindruck im Sinne einer unwahren Tatsachenbehauptung hervorrufen.