KO: § 23 Abs 1 , § 46 Abs 1 Z 4 und 5 ABGB: §§ 1090 ff, 1109 , 1111
Der Vermieter kann durch die Fortsetzung des Bestandvertrages durch den Masseverwalter hinsichtlich der bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bedingt bestehenden Forderungen nicht besser gestellt werden, als wenn der Masseverwalter von seinem Kündigungsrecht gem § 23 Abs 1 KO Gebrauch gemacht hätte.