ASVG § 133 Abs 1 und 2 , § 136 Abs 1
1. Im Bereich der Zurverfügungstellung von Heilmitteln hat der Patient keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden - von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen - Heilmittels; es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu.