Der Gesetzgeber plant die Neuerlassung des GlBG sowie des B-GlBG per 1. 1. 2004. Hintergrund ist die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen des GlBG und des B-GlBG an das EU-Recht1). Das Gleichbehandlungsgesetz soll nicht mehr „Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben“ heißen, sondern schlicht „Bundesgesetz über die Gleichbehandlung“. Dies aus gutem Grund: Das Gesetz geht nun weit über ein Geschlechtergleichbehandlungsgesetz hinaus. Es verbietet auch Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Im Folgenden sollen einige sich aus den geplanten Neuerungen ergebende Fragen im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung der Geschlechter behandelt werden2).