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Die geplante Neuregelung des GleichbehandlungsgesetzesEinige (Auslegungs-)Probleme des Entwurfs

ArbeitsrechtUniv.-Ass. Dr. , Johanna NaderhirnRdW 2003/635RdW 2003, 710 Heft 12 v. 15.12.2003

Der Gesetzgeber plant die Neuerlassung des GlBG sowie des B-GlBG per 1. 1. 2004. Hintergrund ist die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen des GlBG und des B-GlBG an das EU-Recht1)1)Bekanntlich hat die EU zwei Antidiskriminierungsrichtlinien erlassen, namentlich die RL 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie) und die RL 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Rahmen-Gleichbehandlungsrichtlinie). Vgl zu diesen Richtlinien Egger, Die neuen Antidiskriminierungsrichtlinien der EU, DRdA 2003, 302 ff mN über die deutsche Literatur zu diesem Thema; Runggaldier/Kreil, Richtlinienwidrigkeit des Senioritätsprinzips?, RdW 2003, 394 ff.. Das Gleichbehandlungsgesetz soll nicht mehr „Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben“ heißen, sondern schlicht „Bundesgesetz über die Gleichbehandlung“. Dies aus gutem Grund: Das Gesetz geht nun weit über ein Geschlechtergleichbehandlungsgesetz hinaus. Es verbietet auch Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Im Folgenden sollen einige sich aus den geplanten Neuerungen ergebende Fragen im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung der Geschlechter behandelt werden2)2)Grundlage für diesen Artikel ist der am 14. 7. 2003 zur Begutachtung versandte Entwurf..

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