ZPO: §§ 411 , 461 , 514
EO: § 389
Der aus einer einstweiligen Verfügung Berechtigte verliert erst mit Rechtskraft der ergangenen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, sich (aufgrund eines anderen Lebenssachverhalts) einen inhaltsgleichen Titel in einem zweiten Sicherungsverfahren zu verschaffen.