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Zur res iudicata im Provisorialverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/631RdW 2003, 707 Heft 12 v. 15.12.2003

ZPO: §§ 411 , 461 , 514
EO: § 389

Der aus einer einstweiligen Verfügung Berechtigte verliert erst mit Rechtskraft der ergangenen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis, sich (aufgrund eines anderen Lebenssachverhalts) einen inhaltsgleichen Titel in einem zweiten Sicherungsverfahren zu verschaffen.

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