GmbHG: § 17 Abs 2 vor IRÄG 1997 = § 17 Abs 3 nF
HGB: § 15 Abs 1
Ist eine Person als Geschäftsführer eingetragen oder bekannt gemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser den Mangel kannte. Die Beweislast dafür trifft den Eintragungspflichtigen. Fahrlässige bzw grob fahrlässig Unkenntnis schadet nicht.