ABGB: § 885
MaklerG: § 6 Abs 1 , § 7 Abs 1
Dass bei der Punktation die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wird, hat nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der bloße Vorbehalt der Errichtung der notwendigen verbücherungsfähigen Urkunde spricht nicht gegen den Abschluss eines formfreien Konsensualvertrages.