AVRAG: § 3
RL 77/187/EWG idF RL 98/50/EG
Auch eine kurzfristige Schließung des Betriebes, dessen Fortführung immer beabsichtigt war, schließt die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus, wenn die übrigen Kriterien für das Vorliegen eines Betriebsübergangs gegeben sind.