Erst kürzlich setzte sich der VwGH1) mit der Frage der Berechnung des durch das ARÄG 2000 gestrichenen Erstattungsbetrages auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass dieser gem EFZG bzw BAG gebührende Erstattungsbetrag nicht nach Arbeitstagen, sondern nach dem Verhältnis der vom Lohnzeitraum umfassten Kalendertage zu den von der Arbeitsverhinderung betroffenen Kalendertagen zu ermitteln sei. Da der Erstattungsbetrag an dem vom Arbeitgeber fortzuzahlenden Entgelt anknüpft, ist damit (indirekt) auch die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches angesprochen. Dieser Entscheidung kommt daher insoweit noch für die Zukunft Bedeutung zu, auch wenn für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers - im Gegensatz zum Erstattungsanspruch des Arbeitgebers - der OGH und nicht der VwGH zuständig ist.