ABGB: §§ 451 , 983 ff
ZPO: § 502 Abs 1
Inwieweit in einem „Kreditrahmen“ Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.