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Keine Haftung für Beitragsschulden früherer Miteigentümer

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/541RdW 2003, 627 Heft 11 v. 17.11.2003

WEG § 13c Abs 2 , § 19 Abs 1

Die gesetzliche Verpflichtung des Mit- und Wohnungseigentümers, die Liegenschaftsaufwendungen anteilig mitzutragen, bezieht sich grundsätzlich nur auf die nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft entstandenen Kosten.

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