WEG § 13c Abs 2 , § 19 Abs 1
Die gesetzliche Verpflichtung des Mit- und Wohnungseigentümers, die Liegenschaftsaufwendungen anteilig mitzutragen, bezieht sich grundsätzlich nur auf die nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft entstandenen Kosten.
WEG § 13c Abs 2 , § 19 Abs 1
Die gesetzliche Verpflichtung des Mit- und Wohnungseigentümers, die Liegenschaftsaufwendungen anteilig mitzutragen, bezieht sich grundsätzlich nur auf die nach seinem Eintritt in die Gemeinschaft entstandenen Kosten.