UmgrStG: Art VI
Mit der Steuer-Holding-Spaltung wurde eine der Liquidationsspaltung einer operativen Körperschaft vergleichbare Regelung geschaffen (Rz 1816 UmgrStR 2002). Ziel der Steuerspaltung sind die „Zellteilung“ auf Körperschaftsebene und eine mögliche „Zellteilung“ auf Gesellschafterebene. Bei beiden Spaltungen ist auf Anteilsinhaberebene zunächst stets von einer verhältniswahrenden Steuerspaltung auszugehen, der ein Anteilstausch wertgleich oder mit Ausgleichszahlung folgen kann bzw bei der Steuerabspaltung mit der Schwesternmethode folgen muss. Auch bei der Steuer-Holding-Spaltung ist daher in jedem Fall von einer verhältniswahrenden Spaltung auszugehen. Sollte im Spaltungsvertrag eine nicht verhältniswahrende Spaltung vereinbart worden sein, folgt der nachfolgende Anteilstausch mit oder ohne Ausgleichszahlung der Erstfolge, dass sämtliche Anteilsinhaber bei der Verteilung des Schlussvermögens sämtliche Anteile und die restlichen liquiden Mittel der liquidierten Holding quotenmäßig zugeteilt bekommen (Rz 1851 UmgrStR 2002). Der anschließende Anteilstausch muss nicht mit einer entsprechenden Übertragung der quotal zugewiesenen liquiden Mittel verbunden werden, es wird dem Sinn einer Spaltung entsprechend aber jeder Anteilsinhaber nach dem Tausch übernommene Anteile der Holding halten müssen. Ein Tauschvorgang dahin gehend, dass ein Anteilsinhaber nur Anteile und der andere Anteilsinhaber nur liquide Mittel (oder daneben einen nur die Form wahrenden Bagatellanteil) erhält, wäre kein dem § 38e UmgrStG entsprechender Vorgang.