UmgrStG: Art III
Aus dem Umkehrschluss des § 13 Abs 2 UmgrStG ergibt sich, dass dem Einbringenden das einzubringende Vermögen am Einbringungsstichtag zuzurechnen sein muss. Wollen alle Mitunternehmer einer Mitunternehmerschaft ihre Anteile zu einem bestimmten Stichtag in eine Kapitalgesellschaft nach Art III UmgrStG einbringen, muss jedem von ihnen der Anteil am Einbringungsstichtag zurechenbar sein. Erfolgt nach dem geplanten Einbringungsstichtag eine Veränderung der Anteile außerhalb des in § 13 Abs 2 UmgrStG angesprochenen Erwerbes im Erbwege, ist diesbezüglich eine rückbezogene Einbringung ausgeschlossen. Handelt es sich um eine Mitunternehmeranteilsveräußerung nach dem geplanten Einbringungsstichtag, haben die Veräußerer einen Gewinn nach § 24 EStG 1988 zu versteuern. Den Erwerbern ist der Anteil ab dem Anschaffungstag zuzurechnen. Soweit sie schon am geplanten Stichtag Mitunternehmer waren, kommt die Anteilseinbringung in Betracht, soweit sie erst nach dem Stichtag erworben haben, kommt eine Anteilseinbringung zum geplanten Stichtag nicht in Betracht. Im Übrigen darf auf Rz 805 bis 808 UmgrStR 2002, AÖF 2003/129, bzw im Internet unter bmf.gv.at, und auf § 13 UmgrStG idF des BBG 2003 verwiesen werden.