UmgrStG: Art II
§ 10 Abs 1 Z 2 UmgrStG unterwirft den Verlustvortragsübergang bei einer Umwandlung den Regelungen des § 4 Z 1 und 2 UmgrStG, wenn eine Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 % an der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Tatsache, dass das Gesetz ausdrücklich die Beteiligung am Nennkapital verlangt, lässt noch nicht zwingend darauf schließen, dass es sich um eine unmittelbar von der Körperschaft gehaltene Beteiligung handeln muss. Das BMF hat zu § 10 UmgrStG die Auffassung vertreten, dass im Falle einer errichtenden Umwandlung auf eine KG, bei der eine Kapitalgesellschaft die hundertprozentige Kommanditistenstellung einnimmt, das Betriebserfordernis nicht erfüllt sein müsse, da wirtschaftlich gesehen eine verschmelzende Umwandlung Platz greift. Ist eine Kapitalgesellschaft über eine hundertprozentige Kommanditbeteiligung an der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft beteiligt, ist wirtschaftlich gesehen eine entsprechende Beteiligung am Nennkapital der umzuwandelnden Gesellschaft gegeben, sodass die Einbindung der die Beteiligung haltenden Gesellschaft in die Prüfung des Fortbestehens der „hauseigenen“ vortragsfähigen Verluste den gesetzlichen Intentionen entspricht.