Mit dem Titel „Der Freibetrag, den keiner kennt“ wurde in einer Tageszeitung die Meinung vertreten, dass der Veranlagungsfreibetrag nach§ 41 Abs 3 EStGauch für KESt-pflichtige Einkünfte gilt; daher könne die auf den Freibetrag entfallende KESt vom Finanzamt zurückgeholt werden. Das BMF widersprach dieser Auffassung.