GewO: § 82 lit d und g
1. Nach stRsp des OGH sind die Entlassungsgründe des § 82 GewO taxativ aufgezählt.
2. Ob eine strafbare Handlung, die nicht zum Nachteil des AG vorgenommen sein muss, einen Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO darstellt, hängt davon ab, ob zufolge des Verhaltens des AN für den AG die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den AN gefährdet sind. Außer bei Diebstahl und Veruntreuung muss die strafbare Handlung des AN objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des AG herbeizuführen um eine Entlassung zu rechtfertigen. Dabei ist auch das bisherige Verhalten des AN zu berücksichtigen.