AuslBG: § 7 Abs 2 und 8
ABGB: § 879
AZG: § 11 Abs 1
1. Ein Zirkusbetrieb ist als echter Saisonbetrieb zu beurteilen, da die Spielpause von etwa zwei Monaten im Wesentlichen doch auf die witterungsbedingte Unmöglichkeit, Vorstellungen abzuhalten, zurückzuführen ist und nicht auf eine von anderen Motiven getragene selbstbestimmte Entscheidung der Unternehmensführung.