ABGB: §§ 914 , 915 2. Halbsatz
1. Betriebspensionen, auf die das Betriebspensionsgesetz (BPG) keine Anwendung findet, sind nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen.
2. Die in einem Einzelvertrag normierte dynamische Verweisung auf eine Betriebsvereinbarung führt nicht „ins Rechtsunwirksame“, sondern ist grundsätzlich zulässig, und zwar selbst dann, wenn die Betriebsvereinbarung als solche unzulässig ist.