Anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist jeweils zu ermitteln, welche Ansprüche dem Arbeitnehmer noch zustehen. Darunter fallen ua (die Ersatzleistung für) offene Urlaubsansprüche und uU auch Postensuchtage. Dieser Artikel beschäftigt sich nun mit der Frage, inwieweit der Arbeitnehmer Postensuchtage geltend machen kann, wenn er während der noch verbleibenden Zeit auch seinen Urlaub verbrauchen will bzw soll.