KO (idF InsNov 2002): § 183
§ 183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt sind.