KartG: § 35
UWG: § 1
Die Zahl der Hörer eines Radiosenders ist - wenn man von der Rundfunkgebühr absieht - für den geschäftlichen Erfolg des Rundfunkbetreibers insoweit von Bedeutung, als höhere Hörerzahlen zu höheren Entgelten für Werbeeinschaltungen führen. Höhere Hörerzahlen liegen damit im geschäftlichen Interesse eines Radiosenders.