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Benennung einer Zahlstelle und Anweisung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/476RdW 2003, 562 Heft 10 v. 15.10.2003

ABGB: §§ 881 , 905 , 1400 ff, 1424
KO: § 21

Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist keine Anweisung. Im Geschäftsverkehr ist es üblich, dass Barzahlung nicht in Frage kommt und die Überweisung der Geldsumme auf ein bestimmtes Konto des Gläubigers vereinbart wird. Die Gläubigerbank ist in solchen Fällen Machthaber des Gläubigers.

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