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Gebrauch von Ortsnamen als Domain-Namen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2003/470RdW 2003, 558 Heft 10 v. 15.10.2003

ABGB: § 43
UWG: § 1 , 2 , 9

Eine Namensbestreitung ist bei der Registrierung eines Ortsnamens als Domain-Name in der Top-Level-Domain .at (wie auch bei .com und .org) zu verneinen, weil mit der Domainregistrierung in keinem Fall das Recht des Namensinhabers bestritten wird, den Namen zu führen.

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