Blockabstimmung bei Hauptversammlungen ist zulässig: Dies hat der BGH in seiner E v 21. 7. 2003 - II ZR 109/02 bestätigt. Der Vorstand hatte die Genehmigung von neun Unternehmensverträgen in einem Antrag zusammengefasst. Da der Vorsitzende vor der Abstimmung erklärt hatte, dass derjenige, der eine Einzelabstimmung über jeden Vertrag wünsche, dagegen stimmen müsse, und keiner der Aktionäre gegen das Verfahren Einspruch erhoben hatte, war die Sammelabstimmung unbedenklich. Damit wird auch die in Österreich übliche Sammelabstimmung bei der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie bei Wahlen in den Aufsichtsrat als rechtlich einwandfrei bestätigt.