§ 82 lit f GewO
§ 4 DHG
1. Es liegt kein Entlassungsgrund vor, wenn ein AN (Kfz-Mechaniker) auf die Aufforderung des AG, zu ihm zu kommen, erklärt, er werde zuerst sein Handy-Telefonat zu Ende führen.
2. Der AG hat im Falle eines vom AN einem Dritten durch die Arbeitsleistung zugefügten Schadens nur dann einen Rückgriffsanspruch gegen den AN, wenn er dem geschädigten Dritten den Schaden entweder im Einverständnis mit dem AN oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils ersetzt hat. Behebt der AG hingegen den Schaden des Dritten ohne Einverständnis mit dem AN und ohne rechtskräftiges Urteil selbst, ist ein Rückgriffsanspruch ausgeschlossen. Dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruchs das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, ändert nichts, sofern der Schaden im Sachzusammenhang mit der Dienstleistung verursacht wurde.