§ 27 Z 1 Fall 3 AngG, § 27 Z 4 AngG
1. Ein im Krankenstand befindlicher AN, welcher keine bestimmten ärztlichen Anordnungen für sein Verhalten im Krankenstand erhalten hat, darf die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen und dadurch den Heilungsverlauf gefährden.