§ 9 Abs 1 AußStrG
§ 24 FBG
§ 15 Abs 1 GmbHG
Aus§ 15 Abs 1 GmbHGkann eine Verpflichtung der Gesellschafter abgeleitet werden, für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft zu sorgen, damit diese ihre gesetzlichen Verpflichtungen, insb auch die Offenlegung der Jahresabschlüsse, erfüllen kann.