§ 1300 ABGB
Die Haftung gem§ 1300 ABGBtritt nicht nur bei Bestehen einer Vertragsbeziehung oder einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern bereits bei einem einmaligen Rat ein, wenn dieser nicht selbstlos erfolgte. In diesem Fall haftet die Bank für reine Vermögensschäden auch bei Fahrlässigkeit. Sie hat bei all ihren Bankgeschäften die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.