§ 879 ABGB
§ 3 AVRAG
Art 6 RL 77/187/EWG
Art 4 RL 2001/23/EG , Art 7 RL 2001/23/EG
1. Kündigungen, die nur wegen des Betriebsüberganges erfolgen, sind unwirksam.
2. Der AN hat den Anspruch aus der Unwirksamkeit der Kündigung und auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen. Wartet der AN mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung mehr als vier Jahre nach deren Ausspruch zu, verstößt der AN gegen diese „Aufgriffsobliegenheit“. Die „Bewerbung“ um einen Arbeitsplatz beim „neuen AG“ kann ebenso wenig wie die „Kündigungsanfechtung“ gegenüber dem früheren AG als Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und des Anspruches auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden.