§ 294 EO, § 330 ff EO
§ 76 Abs 4 GmbHG
Die Pfändung eines GmbH-Geschäftsanteils erfasst nicht die in diesem Anteil enthaltenen Mitgliedschafts- und Verwaltungsrechte, die beim Verpflichteten bleiben.
Hat die betreibende Partei nicht einen GmbH-Geschäftsanteil gepfändet, sondern ein Einzelrecht, nämlich das dem Verpflichteten als Gesellschafter zustehende Recht auf Ausfolgung des bei Auflösung der GmbH zukommenden Anteils am Gesellschaftsvermögen, so sind die aus der Mitgliedschaft erfließenden Forderungen, etwa auf den Gewinnanteil, die Abfindung beim Ausscheiden und die Liquidationsquote, als Vermögensrechte zwar grundsätzlich auch pfändbar, freilich nach den Regeln über die Pfändung von Forderungen.