Art 17 und 18 EuGVÜ
§ 27 Abs 1 Z 1 und 3 JN, § 41 Abs 1 JN
Art 17 EuGVÜ sieht die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichtes als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor; das örtlich zuständige Gericht ist dann nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, so ist nach österreichischem Recht auf Antrag im Wege der Ordination ein zuständiges Gericht zu bestimmen. Daher ist dem Bekl nicht durch Klagszustellung Gelegenheit zur Einlassung auf das Verfahren iSv Art 18 EuGVÜ zu geben, sondern gem § 41 Abs 1 JN hat nach Gerichtshängigkeit eine amtswegige Prüfung zu erfolgen.