§ 932 ABGB, § 1295 ff ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB, § 1323 ABGB
Lässt der ex contractu Geschädigte nicht den vertragsgemäßen Zustand herstellen, sondern wählt er zur Verbesserung eine überlegene Lösung, so stehen ihm die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands notwendigen Behebungskosten zu.