Der VfGH leitet wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 135a ASVG ein Gesetzesprüfungsverfahren ein. Er begründet seinen Beschluss ua damit, dass die Ambulanzgebühr nicht nur in den einem Lenkungseffekt zugänglichen Fällen einzuheben ist, sondern auch dann, wenn die jeweilige medizinische Leistung nicht oder nicht in zumutbarer Erreichbarkeit für die Patienten auch von einem niedergelassenen Arzt erbracht werden kann, der Patient somit darauf angewiesen ist, eine Ambulanz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus äußert der VfGH Bedenken an der Sachlichkeit der Abgrenzung einzelner Ausnahmen von der Ambulanzgebühr in § 135a Abs 2 ASVG (VfGH 29.06.2002, B 9/02, B 224-225/02, B 614/02).