Das BMF hat seine im ESt-Protokoll 2001 vertretene Ansicht zu fremdfinanzierten Rentenmodellen modifiziert. Bei derartigen Modelle entstehen aus Finanzierungs- und Abschlusskosten notwendigerweise Verluste, weil bis zum (zeitverschobenen) Eintritt der Steuerpflicht der Rentenzuflüsse den Aufwendungen keine steuerpflichtigen Einnahmen gegenüberstehen. Das Bundesministerium für Finanzen sieht bei derartigen Rentenkonstruktionen für Vertragsabschlüsse ab 1. 8. 2002 generell den Tatbestand des § 2 Abs 2a EStG 1988 (Verluste aus Beteiligungen, bei denen die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht) als verwirklicht an. Der Erlass ist im Internet auf der BMF-Homepage (http://bmf.gv.at ) unter „Steuern/Erlässe/Einkommensteuer“ abrufbar.