§ 1152 ABGB, § 1304 ABGB, § 1435 ABGB
1. Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung, für den gemeinsamen Unterhalt oder für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht rückforderbar.