Der folgende Beitrag beschäftigt sich anfangs mit der Möglichkeit, die Mitbestimmung der Belegschaft im Aufsichtsrat zu verhindern. Daran knüpft sich die nach der österreichischen Rechtslage noch nicht untersuchte Frage, welche Mitbestimmungsrechte der Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft in der beherrschten (aufsichtsratlosen) Gesellschaft ausüben kann. Folglich soll gezeigt werden, dass dem Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft erheblich weitreichendere Kompetenzen zukommen können, als sie im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich geregelt sind.