Eine Rückstellung im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit ist erst mit der Rechtskraft der Entscheidung aufzulösen. Nur wenn das Rechtsmittel nach den objektiven Erkenntnismöglichkeiten am Bilanzstichtag offensichtlich erfolglos wäre, ist eine Auflösung vor diesem Zeitpunkt denkbar. Werterhellende Tatsachen sind zu berücksichtigen, auf die Vorhersehbarkeit eines sorgfältigen Kaufmanns kommt es dabei nicht an.