Tagesgelder sind nur im Zusammenhang mit einer Nächtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Das hat der VwGH jüngst erklärt, zwar nur in einem kleinen Senat, jedoch unter Hinweis auf eine Vorentscheidung mit einer ähnlichen Aussage, die bisher allerdings kaum beachtet worden ist.