§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Bei der Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des betroffenen AN beeinträchtigt werden, ist auf die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des AN abzustellen. Für diese Umstände ist der anfechtende AN behauptungs- und beweispflichtig.