§ 1002 ff ABGB, § 1009 ABGB, § 1014 ABGB
§ 9 RAO
Ein rechtskundiger Parteienvertreter muss bei jeder maßgeblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinweisen, weil ansonsten von einer „gewissenhaften Vertretungstätigkeit“ nicht die Rede sein kann.